Virchow Foundation
für Globale Gesundheit
PRÄAMBEL
Die Virchow Foundation für Globale Gesundheit ist bestrebt, als hoch angesehene internationale Plattform das Bewusstsein für globale Gesundheitsthemen gezielt und umfassend in der breiten Öffentlichkeit national und international zu fördern und zu verankern und zur Verbesserung der Globalen Gesundheit beizutragen.
Im Grundverständnis einer holistischen Auffassung von Gesundheit und Krankheit sollen die komplexen Zusammenhänge zwischen medizinischen, politischen, ökonomischen und sozialen Determinanten in geeigneter Weise bewusst gemacht und weitergetragen werden. Dieses soll gefördert werden durch ein von Transsektoralität, Interdisziplinarität und Internationalität geprägtes gemeinsames Engagement von angesehenen Persönlichkeiten und Organisationen, die sich dem Ziel verpflichten, zu einer nachhaltigen Verbesserung der Globalen Gesundheit beizutragen.
Damit würdigt, unterstützt und bezieht sich die Virchow Foundation für Globale Gesundheit besonders auch auf die Bemühungen der Vereinten Nationen, unseren Planeten Erde für ein gesundes Leben im Sinne der umfassenden Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals / SDGs) der UN 2030 Agenda zu erhalten.
Der von der Virchow Foundation für Globale Gesundheit ins Leben gerufene und getragene Virchowpreis für Globale Gesundheit würdigt in diesem Sinne Innovationen von herausragender Bedeutung mit positiven und nachhaltigen Auswirkungen auf das weite Feld der Globalen Gesundheit.
Herausragende Persönlichkeiten oder Organisationen, die maßgeblich beigetragen haben, die Gesundheit der Weltbevölkerung zu verbessern, sei es durch wissenschaftliche und gesellschaftliche, insbesondere soziale, technologische oder wirtschaftliche Errungenschaften und Innovationen, sollen über die international hochrangige Auszeichnung eine personelle Identifikation für diese großen Herausforderungen geben, sie sollen aber auch für ihr Engagement für Globale Gesundheit in besonderer Weise ausgezeichnet werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Schirmherr, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Virchow Foundation für Globale Gesundheit“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Münster, Deutschland.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Globalen Gesundheit, des öffentlichen Gesundheitswesens, national und international, im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO sowie der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO.
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Verleihung des „Virchow Prize for Global Health“ mit entsprechend begleitender Öffentlichkeitsarbeit.
- Förderung von Forschungsprojekten und der Anwendung von Forschungsergebnissen.
- Die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren, Akteursgruppen und Sektoren (Zivilgesellschaft, NGOs, Wissenschaft, Politik, Wirtschaft) mit Bezug zu Globaler Gesundheit und Public Health auf nationaler und internationaler Ebene. Zu diesem Zweck können Symposien und Konferenzen wie auch der World Health Summit unterstützt werden.
Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des in diesem § 2 genannten Stiftungszwecks für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 3 Steuervergünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erbinnen und Erben/Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
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§ 4 Vermögen
Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen.
Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauerhaften Bestandes und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie ertragreich anzulegen.
Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein; in diesem Fall sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und zu verwenden.
Das sonstige Vermögen ist zum Verbrauch bestimmt. Zuwendungen in das sonstige Vermögen sind nach dem erklärten Willen der/des Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung.
Zuwendungen von Todes wegen ohne besondere Verwendungsbestimmung können dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Annahme von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
Das Stiftungsvermögen darf zur Werterhaltung, zur Stärkung seiner Ertragskraft oder zur Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Beachtung des Satzes 2 umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens, die auf Ertragsstärke und Wertsteigerung gerichtet sein und neben einer finanziellen auch eine soziale Rendite im Sinne des Stiftungszwecks („Mission Investing“) erzielen und nicht gegen ethische Standards verstoßen sollen, werden auf Entscheidung des Kuratoriums vom Stiftungsträger entsprechend umgesetzt. Diesbezüglich ist Sicherheit ein entscheidend maßgeblicher Faktor in Kontext der entsprechenden Entscheidungen. Es dürfen auch Investitionen in Aktien, Immobilien und Beteiligungen vorgenommen sowie Darlehen an Unternehmen vergeben werden, vorzugsweise solche, die im Umfeld des Stiftungszwecks tätig sind, wenn diese in ausreichendem Maße gesichert sind und eine angemessene jährliche Ausschüttung gewährleistet ist. Näheres kann in Anlagerichtlinien geregelt werden.
Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde bis zu maximal bis 15% des Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, eine Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint. Der Betrag ist dem Grundstockvermögen unverzüglich wieder zuzuführen. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Wert des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
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§ 5 Mittel und Rücklagen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, dem sonstigen Vermögen und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, insbesondere Spenden. Verwaltungskosten sind vorab zu decken.
Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen die steuerlichen Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen gem. § 62 Abs. 4 AO zuführen.
Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
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§ 6 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium sowie der Beirat bzw. gemäß § 11 mehrere Beiräte.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 840,00 € jährlich nicht übersteigt. Der Betrag von 840,00 € ändert sich folglich, wenn der entsprechende Betrag in § 31a Abs. 1 S. 1 BGB sich ändern sollte.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören, wobei jedoch § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 ausnahmsweise vorrangig sind.
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§ 7 Stiftungsvorstand
- Der erste Vorstand wird durch die Stifterinnen und Stifter bestellt. Nach dem ersten Vorstand werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann namentlich beispielsweise grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die volle Amtszeit bestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands fort.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch nicht mehr als fünf Personen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertretende Vorsitzende/einen Stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schatzmeisterin/einen Schatzmeister. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer seiner Amtszeit.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse im Wege elektronischer Kommunikation sind mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zulässig. Umlaufbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Wege elektronischer Kommunikation sind für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 13 dieser Satzung nicht zulässig.
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§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die Schatzmeisterin/der Schatzmeister des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall ihrer/seiner Verhinderung die/der Vorsitzende.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Kuratoriums handelt. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterinnen und Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
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- Die Konkretisierung des Stiftungszwecks in speziellen Förderinitiativen,
- Die Verwaltung bzw. die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,
- Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
- Bestellung einer Geschäftsführung, Anstellung von Arbeitskräften, Einschalten externer Beraterinnen/Berater bzw. Gutachterinnen/Gutachter, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.
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§ 9 Kuratorium
- Das Kuratorium hat mindestens fünf und maximal 15 Mitglieder. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifterinnen und Stifter, alle weiteren durch Kooptation durch das Kuratorium. Wiederbestellung ist zulässig. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenstellung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden [Stiftungspräsident/in] und eine Stellvertretende Vorsitzende/einen Stellvertretenden Vorsitzenden [Vizepräsident/in der Stiftung], und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt. In seinen Sitzungen führt die/der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz.
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Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
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Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Stifterinnen und Stifter.
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Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen und digitale Sitzungen sind mit Zustimmung der Mehrheit des Kuratoriums zulässig. Umlaufbeschlüsse sind für die Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 13 dieser Satzung nicht zulässig.
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Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie sind von der/dem Vorsitzenden ferner anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu den Sitzungen rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
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Zustifterinnen und Zustifter, die eine vom Kuratorium akzeptierte Zustiftung leisten und sich in einer auf ihre Kosten notariell beglaubigten Urkunde zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung verpflichten sowie die Stiftungssatzung anerkennen, gelten als Stifterinnen und Stifter i.S.d. § 9 Abs. 1, wenn das Kuratorium durch Beschluss die Annahme der Zustiftung und der Zuwendung erklärt und der Zustifterin/dem Zustifter das Recht auf Benennung eines Kuratoriumsmitgliedes einräumt.
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Mit der Wirksamkeit eines Widerrufs der Erklärung über die Zahlung der jährlichen Zuwendung erlischt die Mitgliedschaft des von der/dem widerrufenden Zustifterin/Zustifter benannten Mitgliedes im Kuratorium und das Recht dieser Zustifterin/dieses Zustifters, ein Kuratoriumsmitglied zu benennen.
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§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes im Anschluss an die von den Stifterinnen und Stiftern Bestellten,
- Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
- Genehmigung des vom Vorstand zu erstellendem jährlichem Wirtschaftsplan,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums
- Das Kuratorium ist ermächtigt, den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder generell oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien oder die Befreiung zu widerrufen.
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§ 11 Beirat bzw. Beiräte der Stiftung
- Satzungsänderungen, ein Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sind zulässig.
- Über Beschlüsse über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, ist die Stiftungsbehörde innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Fristen nach Beschlussfassung zu unterrichten.
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Vorstand und das Kuratorium mit je 2/3 Mehrheit der jeweils satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, zu Lebzeiten der Stifterinnen und Stifter können sie nur mit der Stimme einer/s jeden einzelnen Stifterin/Stifters gefasst werden. Die Änderung des Stiftungszwecks soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen.
- Eine Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
- Beschlüsse nach Ziff. 1. bis 4. müssen von Vorstand und Kuratorium mit je einer 2/3 Mehrheit gefasst werden; zu Lebzeiten der Stifterinnen und Stifter können sie nur mit der Stimme einer/s jeden einzelnen Stifterin/Stifters gefasst werden.
- Beschlüsse nach den Abs. 2. und 5. bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an die Berlin Brandenburgische Akademie der Wissenschaften BBAW , Jägerstrasse 22/23, 10117 Berlin, Deutschland und an die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V. – Nationale Akademie der Wissenschaften, Jägerberg 1, 06018 Halle, Deutschland, die es für Zwecke nach § 2 oder unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 14 Stiftungsaufsicht
- Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
- Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane und andere wesentliche Belange sind der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind auch die weiteren gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichts-, Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
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§ 15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
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§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.
Ort, Datum:
Berlin, 3. Oktober 2021